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   BFH, 25.11.1986 - VII R 76/84   

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https://dejure.org/1986,12894
BFH, 25.11.1986 - VII R 76/84 (https://dejure.org/1986,12894)
BFH, Entscheidung vom 25.11.1986 - VII R 76/84 (https://dejure.org/1986,12894)
BFH, Entscheidung vom 25. November 1986 - VII R 76/84 (https://dejure.org/1986,12894)
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  • BVerwG, 05.03.1982 - 8 C 159.81

    Anforderungen an die Einhaltung der Frist zur Begründung einer Revision im

    Auszug aus BFH, 25.11.1986 - VII R 76/84
    Zu den einfachen Fristen gehört aber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht die Revisionsbegründungsfrist im Finanzstreitverfahren (BFH-Beschluß vom 27. März 1984 IV R 47/81, BFHE 140, 428, BStBl II 1984, 446; ebenso für die - in gleicher Weise zu berechnende - Revisionsbegründungsfrist im Verwaltungsstreitverfahren: Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 5. März 1982 8 C 159/81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1983, 171, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Finanzgerichtsordnung, § 56, Rechtsspruch 345).

    Diese Pflicht entfällt nur ausnahmsweise dann, wenn es sich wegen der Häufigkeit der zu bearbeitenden Sachen um eine dem Büro geläufige Fristenberechnung handelt (BFHE 140, 428, BStBl II 1984, 446, und BVerwG-Entscheidung in HFR 1983, 171, StRK, Finanzgerichtsordnung, § 56, Rechtsspruch 345).

  • BFH, 12.07.1972 - I R 206/70

    Revisionsbegründungsfrist - Monatsfrist - Fristbeginn - Ablauf der Revisionsfrist

    Auszug aus BFH, 25.11.1986 - VII R 76/84
    Die Monatsfrist für die Begründung der Revision endete mit Ablauf des 16. August 1984 (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juli 1972 I R 206/70, BFHE 106, 483, BStBl II 1972, 957).

    Verlängert sich diese, weil ihr Ende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, verschiebt sich auch der Beginn der Begründungsfrist (BFHE 106, 483, BStBl II 1972, 957).

  • BFH, 27.03.1984 - IV R 47/81

    Prozeßbevollmächtigter - Sorgfaltspflichten - Überwachungspflichten -

    Auszug aus BFH, 25.11.1986 - VII R 76/84
    Zu den einfachen Fristen gehört aber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht die Revisionsbegründungsfrist im Finanzstreitverfahren (BFH-Beschluß vom 27. März 1984 IV R 47/81, BFHE 140, 428, BStBl II 1984, 446; ebenso für die - in gleicher Weise zu berechnende - Revisionsbegründungsfrist im Verwaltungsstreitverfahren: Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 5. März 1982 8 C 159/81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1983, 171, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Finanzgerichtsordnung, § 56, Rechtsspruch 345).

    Diese Pflicht entfällt nur ausnahmsweise dann, wenn es sich wegen der Häufigkeit der zu bearbeitenden Sachen um eine dem Büro geläufige Fristenberechnung handelt (BFHE 140, 428, BStBl II 1984, 446, und BVerwG-Entscheidung in HFR 1983, 171, StRK, Finanzgerichtsordnung, § 56, Rechtsspruch 345).

  • BFH, 29.04.1976 - IV R 17/76

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Versäumung der Revisionsfrist - Absendung

    Auszug aus BFH, 25.11.1986 - VII R 76/84
    Eine Fristversäumnis kann nur dann als entschuldigt angesehen werden, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (BFH-Urteil vom 29. April 1976 IV R 17/76, BFHE 119, 212, BStBl II 1976, 626).
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